Unterbrechung der Anschlussnutzung
Das Ziel dieses Prozesses ist die Unterbrechung der Anschlussnutzung, d.h. die physikalische Sperrung der Zähler.
Der Lieferant beauftragt, typischerweise aufgrund eines Zahlungsrückstands, den Netzbetreiber damit, eine Marktlokation zu sperren. Der Netzbetreiber prüft, ob für die Sperrung ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber hinzugezogen werden muss. Anschließend führt der Netzbetreiber die Sperrung durch, kommuniziert dies an den Lieferanten und stellt sowohl die angefallenen Sperrkosten, als auch die erwarteten Entsperrkosten dem Lieferanten in Rechnung.
Übersicht
Prozessziel | Die Anschlussnutzung über die betroffene Marktlokation ist nicht mehr möglich. |
Beschreibung | Der LF beauftragt den NB nach Maßgabe des zwischen LF und NB geschlossen Netznutzungsvertrags (Lieferantenrahmenvertrags) die Anschlussnutzung an der genannten Marktlokation des vom LF belieferten AN zu unterbrechen. Die Anzahl der Sperrversuche je Sperrauftrag richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des NB. Der LF kündigt die Sperrung dem AN an. Der NB prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Sperrung vorliegen und führt diese bei Vorliegen der Voraussetzungen durch. Sofern der MSB dem NB keine generelle Zustimmung für die Durchführung der Sperrung/Entsperrung erteilt hat, wird der MSB angefragt. Der NB informiert den LF, ggf. den MSB und ggf. den ÜNB über das Sperrergebnis. |
Rollen | LF NB MSB ÜNB |
Vorbedingungen | Die zu sperrende Marktlokation ist dem LF zugeordnet. Die Marktlokation ist nicht bereits gesperrt. Die zu sperrende Marktlokation befindet sich in der Niederspannung. Der Messtellenbetrieb wird an allen Messlokationen der zu sperrenden Marktlokation vom selben MSB durchgeführt; d.h. der MSB der Marktlokation ist der MSB der Messlokation(en). |
Nachbedingung im Erfolgsfall | Die Marktlokation ist gesperrt. Die Abrechnung kann über den Use-Case „Abrechnung einer sonstigen Leistung“ erfolgen. Auch die Kosten der Entsperrung werden dem LF berechnet, der die erfolgreiche Sperrung der Marktlokation beauftragt hat. |
Nachbedingung im Fehlerfall | Der Sperrauftrag wurde ohne Erfolg beendet (Gründe: z. B. Marktlokation vor Ort nicht identifizierbar, Zugang zur Marktlokation nicht möglich, passive Zutrittsverweigerung oder aktive Zutrittsverweigerung). Der LF kann bei Bedarf den Use-Case „Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperren) auf Anweisung des LF“ ggf. unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers erneut starten. |
Fehlerfälle | Die Anschlussnutzung über die betroffene Marktlokation ist weiterhin möglich. |
Weitere Anforderungen | Eine Sperrung einer Marktlokation ist nicht mit einer Stilllegung gleichzusetzen. Der MSB muss im Falle einer Sperrung seinen Verpflichtungen weiter nachkommen, u.a. mit der Übermittlung von Werten an die Berechtigten. Dies bedeutet, dass der MSB für den Zeitraum der Sperrung, den Sperrzählerstand bzw. „Null-Verbrauchsersatzwerte“ übermittelt bzw. anwendet. Eine gesperrte Marktlokation ist weiterhin Bestandteil in der Bilanzierung. Wenn die Sperrung der Marklokation unter der Mitwirkung des MSB durchgeführt wird, erfolgen diese Schritte bilateral außerhalb dieser Prozessstandardisierung. Die Stornierung eines Sperrauftrags ist im Use-Case „Stornieren der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf Anweisung des LF“ dargestellt. Bei einer erfolgreichen Stornierung eines Sperrauftrags wird der hier beschriebene Use-Case „Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperren) auf Anweisung des LF“ mit dem SD-Schritt „ref. Abrechnung einer sonstigen Leistung“ fortgesetzt, um die bis dahin angefallenen Leistungen abrechnen zu können. Nach einer aktiven Zutrittsverweigung erfolgt kein weiterer Sperrversuch innerhalb eines Sperrauftrags. Die Sperrung einer Marktlokation unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers ist stets separat zu beauftragen. Sofern sich die betroffene Marktlokation nicht in der Niederspannung befindet und/oder der MSB der Marktlokation nicht gleichzeitig der MSB aller Messlokationen der Marktlokation ist, erfolgt die Kommunikation NON-EDIFACT. |
Sequenzdiagramm
Die grafische Skizzierung des Sperrprozesses, in der die Prozessschritte zwischen den Markteilnehmer dargestellt sind, wird im Sequenzdiagramm beschrieben, welches sich wie folgt darstellt:

Formate
Der Austausch zwischen Markteilnehmern findet über EDIFACT statt. In Abhängigkeit des jeweiligen Prozessschrittes werden entsprechende unterschiedliche Formate verwendet, die in folgender Tabelle zusammengefasst sind:
Prozessschritt | Format | Prüfidentifikator |
1: Sperrauftrag | ORDERS | 17115 |
2: Antwort auf Sperrauftrag | ORDRSP | 19116 / 19117 |
3: Anfrage | ORDERS | 17116 |
4: Antwort auf Anfrage | ORDRSP | 19118 / 19119 |
5: Ergebnis des Sperrauftrags | IFTSTA | 21039 |
6: Ergebnis des Sperrauftrags | IFTSTA | 21039 |
7: Ergebnis des Sperrauftrags | IFTSTA | 21039 |
Abbildung in Schleupen.CS
Im Folgenden wird zusammenfassend beschrieben, wie der Prozess zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) für die Umsetzung des Prozesses in Software interpretiert worden ist. Die folgende Geschäftsprozessbeschreibung zielt darauf ab, den Prozessverlauf entlang der Marktrollen und Schleupen-Produkte zusammenfassend zu beschreiben.

Wie in der Abbildung zu sehen, wird der Sperrprozess durch den Lieferanten initiiert. Auslösend für die Anlage eines Sperrauftrags in CS 3.0 kann dabei entweder ein Vorprozess in CS 3.0 sein (Mahnwesen) als auch in CS 2.0. Es kann unterschieden werden in terminungebundene („so schnell wie möglich“) sowie termingebundene (typischerweise bedingt durch die Begleitung eines Gerichtsvollziehers) Sperrungen. Nach Anlage des Sperrauftrags wird eine Sperranfrage über die CS 3.0 Marktkommunikation an den Netzbetreiber der zu sperrenden Marktlokation verschickt. Dieser überprüft, ob eine Sperrung der Marktlokation über den Prozess möglich ist. Dabei wird auch ermittelt, ob an der Person in der Vertragsabrechnung (CS.VA) Verhinderungsgründe hinterlegt sind. Sofern ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber involviert ist und keine Sperrgenehmigung für die angefragte Marktlokation vorliegt, schickt der Netzbetreiber seinerseits eine Sperranfrage an diesen, ebenfalls über die Marktkommunikation von CS 3.0. Abhängig vom Prüfergebnis teilt der Netzbetreiber dem anfragenden Lieferanten das Ergebnis mit. Sofern eine Sperrung möglich ist, wird diese über die Erstellung eines Sperrauftrags im Assetmanagement (CS 3.0) initiiert. Die Abarbeitung des Sperrauftrags erfolgt über das Auftragsmanagement (CS.AM), die Arbeitsvorbereitung (CS.AV) sowie Mobile Workforce (CS.MW) und kann mehrere Sperrversuche umfassen. Sofern ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber involviert ist, da dieser die Sperrung begleiten will, erfolgt die dafür notwendige Kommunikation NON-EDIFACT. Nach Abschluss des Sperrauftrages beim Netzbetreiber werden die für die Sperrung notwendigen Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt, einschließlich der Kosten, die für die Entsperrung notwendig werden (CS.AM, CS.FW). Voraussetzung für die Abrechnung per INVOIC ist die Übermittlung des Preisblatt 2 per Edifact vom Netzbetreiber an den entsprechenden Lieferanten.
Die Übermittlung der Rechnung vom Netzbetreiber zum Lieferanten erfolgt via Marktkommunikation 3.0. Weiterhin wird die Marktlokation sowie alle darunter befindlichen Messlokationen als gesperrt gekennzeichnet (mwm CS 3.0) sowie die entsprechende Ersatzwertbildung (Nullwerte) initiiert.